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Ein positives Urteil...

Das von dem Anästhesisten und Honorararzt Dr. M.W. bei der Deutschen Rentenversicherung betriebene Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung seiner freiberuflichen und damit nicht sozia

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Positionen von BÄK und DKG im Widerstreit

Mainz, 30.06.2011 Kurz nacheinander haben die Bundesärztekammer (BÄK) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ihre jeweiligen Positionen zu Honorarärzten* festgelegt. Beide Stellungnahmen stellen die verschiedenen Kooperationsformen zwischen Krankenhäusern und Honorarärzten differenziert dar.

Bezüglich der seit Jahren diskutierten Problematik der Scheinselbständigkeit sind die Positionen recht unterschiedlich:
  • Nach der DKG dürfte nur die nebenberufliche Tätigkeit von niedergelassenen Vertragsärzten regelhaft nicht in den Verdacht der Scheinselbständigkeit kommen. Die DKG empfiehlt den Krankenhäusern, entweder auf feste Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitnehmerüberlassung auszuweichen.
  • Die BÄK hebt die Einzigartigkeit jedes Falles hervor und betont als Elemente der Selbständigkeit die zeitliche Befristung des Einsatzes und die Freiberuflichkeit der Tätigkeit. Zur Abgrenzung des Einsatzes von freiberuflichen Honorarärzten zu Scheinselbständigen empfiehlt die BÄK Honorarärzten darauf zu achten, dass diese ihre vertraglichen Pflichten eigenverantwortlich erfüllen. Besonders hebt die BÄK außerdem die Bedeutung einer eigenen, vom Krankenhaus unabhängigen Haftpflichtversicherung hervor; hier bietet (S)TEGDOC seinen Ärzten für die vermittelten Einsätze kostenfrei eine entsprechende subsidiäre Versicherung an.
  • In beiden Stellungnahmen wird betont, dass es weniger auf die vertragliche Vereinbarung als vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsdurchführung ankommt, also wie die Vertragsbeziehungen tatsächlich „gelebt“ werden.
Arbeitsrechtlich wundert es uns, warum über Jahre so viel Unklarheit besteht, gibt es doch bereits einige Entscheidungen auf landesgerichtlicher Ebene, die Festlegungen zur Abgrenzung von freiberuflicher Tätigkeit und Tätigkeiten als weisungsabhängiger Arbeitnehmer enthalten und Indizwirkung für viele vergleichbare Fälle entfalten könnten. Möglicherweise haben Krankenhäuser bisher eine gerichtliche Klärung gemieden, um keine Präzedenzfälle zu schaffen: Das Risiko scheint groß, dass die Entscheidungen in den meisten Fällen hauptberuflicher Honorarärzte „scheinselbständig“ lauten würde.

Das Team von (S)TEGDOC ist in dieser Situation sehr gut aufgestellt: Kein anderes Unternehmen in Deutschland hat mehr und vielfältigere Ärztinnen und Ärzte im Team fest angestellt. Solange aber Krankenhäuser und Ärzte die Kooperation als Honorarärzte suchen, werden wir entsprechende Kontakte gerne in gewohnter Qualität vermitteln. Das Problem der Scheinselbständigkeit können wir dabei nicht lösen. Wenn aber die Bedenken zunehmen, freut sich unser festangestelltes Team über weitere Mitglieder.

* Wir legen großen Wert auf die Gleichberechtigung der Geschlechter. Die Beschränkung auf eine Form geschieht lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
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